Es gab keine hinreichenden Gründe, weswegen sie nicht auf die Aussagen und Notizen ihrer Mitarbeitenden abstellen durften. Somit ist davon auszugehen, dass der Privatkläger die J.________(Abteilungsleiterin) im Gespräch vom 18.09.2018 der Verleumdung bezichtigt hat oder dass die Beschuldigten zumindest glaubten, dass er dies getan hätte. […]