Als subjektive Voraussetzung für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Verleumdung oder übler Nachrede ist zudem grundsätzlich erforderlich, dass ein Beschuldigter weiss oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Privatkläger die J.________(Abteilungsleiterin) nicht beim Gespräch vom 18.09.2018 der Verleumdung bezichtigte. Dieses Wissen bzw. Inkaufnehmen kann den Beschuldigten noch weniger nachgewiesen werden. Einerseits handelte es sich gemäss beiden Seiten um ein emotionales und eher hektisches Gespräch, wo Missverständnisse ohne Weiteres möglich waren.