Weitere zielführende Beweismassnahmen sind nicht ersichtlich. Bei dieser Beweislage kann den Beschuldigten bei einer gerichtlichen Beurteilung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass der Privatkläger die J.________(Abteilungsleiterin) beim Gespräch vom 18.09.2018 nicht der Verleumdung bezichtigt hätte. Als subjektive Voraussetzung für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Verleumdung oder übler Nachrede ist zudem grundsätzlich erforderlich, dass ein Beschuldigter weiss oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Privatkläger die J.________(Abteilungsleiterin) nicht beim Gespräch vom 18.09.2018 der Verleumdung bezichtigte.