5.3 Die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 2 (sowie die Nichtanhandnahme betreffend den Beschuldigten 3) ist wie folgt begründet: Bei der vorliegenden Beweislage stehen sich die Aussagen und Gesprächsnotizen der anwesenden Personen entgegen, wobei keine Seite grundsätzlich glaubhaftere Aussagen und Notizen vorweisen kann. Objektive Beweise, wie namentlich Audio- oder Video-Aufzeichnungen, bestehen nicht. Weitere zielführende Beweismassnahmen sind nicht ersichtlich.