5 der J.________(Abteilungsleiterin) eine Verleumdung vorgeworfen, sondern nur der nicht namentlich genannten Person. Die J.________(Abteilungsleiterin) ging aufgrund der gesamten Umstände hingegen davon aus, dass der Privatkläger ihr eine Verleumdung vorgeworfen hatte. Sie sagte, er hätte ihre Aussage eine Verleumdung genannt, von ihr verlangt die Aussage zurückzunehmen und sich zu entschuldigen. Dies sagte auch die Personalverantwortliche.