Unbestritten ist, dass die J.________ (Abteilungsleiterin) sagte, ihr sei von einer nicht namentlich genannten Person zugetragen worden, dass sich der Privatkläger negativ über das U.________ (Abteilung) geäussert hätte. Unbestritten ist, dass der Privatkläger bestritten hat, sich so geäussert zu haben und die Unterstellung verleumderisch nannte. Bestritten ist aber, ob der Strafantragsteller die nicht namentlich genannte Person der Verleumdung bezichtigte oder ob er die J.________(Abteilungsleiterin) der Verleumdung bezichtigte. Der Privatkläger sagte, er hätte nie