5.2 Der angefochtenen Verfügung ist der folgende Sachverhalt zu entnehmen: Der Privatkläger einerseits und die Beschuldigten C.________ und E.________ andererseits gehen von unterschiedlichen Sachverhalten aus, was ein Klärungsgespräch vom 18.09.2018 betrifft. Anwesend waren der Privatkläger, die Gewerkschaftssekretärin L.________, die J.________ die Personalverantwortliche M.________. Unbestritten ist, dass die J.________ (Abteilungsleiterin) sagte, ihr sei von einer nicht namentlich genannten Person zugetragen worden, dass sich der Privatkläger negativ über das U.________ (Abteilung) geäussert hätte.