Sodann ist natürlich die Anschuldigung seitens des Beschwerdeführers gegenüber J.________, sie selbst habe ihn verleumdet, was nachgewiesenermassen nicht zutrifft, von Bedeutung. Der wider besseres Wissen erhobene Vorwurf, eine strafbare Ehrverletzung begangen zu haben, stellt selbst ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar, welches allenfalls Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 26 PG hätte sein können.