5. Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten 2 5.1 Der Strafantrag vom 20. Februar 2019 des Beschwerdeführers gegen den Beschuldigten 2 wegen falscher Anschuldigung bezieht sich auf folgenden Ausschnitt der Stellungnahme vom 24. Januar 2019 an die Erziehungsdirektion, welche der Beschuldigte 2 unterzeichnet hat: Sodann ist natürlich die Anschuldigung seitens des Beschwerdeführers gegenüber J.________, sie selbst habe ihn verleumdet, was nachgewiesenermassen nicht zutrifft, von Bedeutung.