Insofern kann dem Beschwerdeführer keineswegs gefolgt werden, wenn er meint, die Beschuldigte 1 habe wider besseres Wissen falsche Tatsachen über ihn verbreitet, was sich ohne irgendeinen Zweifel aus ihrer polizeilichen Einvernahme ergebe. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.