__ (Abteilung) gemobbt werde (S. 2 Z. 42 ff.). Eine bestimmte Person sei dabei aber nicht genannt worden (S. 3 Z. 93 ff.). Entsprechend hat sich die I.________ auch stets darauf bezogen, der Beschwerdeführer sei darauf angesprochen worden, dass er sich über S.________ (die Abteilung) (und nicht die J.________ (Abteilungsleiterin)) negativ geäussert habe. Insofern kann dem Beschwerdeführer keineswegs gefolgt werden, wenn er meint, die Beschuldigte 1 habe wider besseres Wissen falsche Tatsachen über ihn verbreitet, was sich ohne irgendeinen Zweifel aus ihrer polizeilichen Einvernahme ergebe.