Bei diesem Resultat ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zutrifft, wonach die Beschuldigte 1 klar unzutreffende Aussagen gemacht haben soll, wie sich angeblich aus der zitierten Stelle ihrer Einvernahme ergebe. Liest man die gesamte Einvernahme der Beschuldigten 1 vom 23. April 2019, ist dem Protokoll unmissverständlich die Haltung der Beschuldigten 1 zu entnehmen, sie sei von einer Mitarbeiterin der Q.________ ca. im Juli 2018 auf der Strasse darauf angesprochen worden, dass der Beschwerdeführer vom R.________ (Abteilung) gemobbt werde (S. 2 Z. 42 ff.).