_ vom 2. April 2019 S. 3 Z. 98: «Wir standen zu dieser Zeit mit ihm in einem Standortbestimmungsprozess.» sowie vom 15. Oktober 2020 S. 8 Z. 240 f: «Es gab verschiedene Probleme mit Herrn G.________ und wir waren in diesem Standortbestimmungsprozess.»). Bei diesem Resultat ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zutrifft, wonach die Beschuldigte 1 klar unzutreffende Aussagen gemacht haben soll, wie sich angeblich aus der zitierten Stelle ihrer Einvernahme ergebe.