4.5 Würdigung durch die Kammer Der Staatsanwaltschaft kann vorab zugestimmt werden, dass die Äusserung, ein Mitarbeiter habe sich negativ oder abfällig über den Arbeitgeber oder die vorgesetzte Person geäussert, diesen nicht in seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabsetzt. Dies gilt entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch in der vorliegenden Konstellation, zumal sich die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses – entgegen seinem Vorbringen – gemäss dem Kündigungsschreiben nicht schwergewichtig auf negative Äusserungen über das U.________(Abteilung) gegenüber