Es sei erwiesen, dass die Aussagen der Beschuldigten 1 die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers massiv beeinträchtigt bzw. zerstört hätten So sei er alsdann auch von verschiedener Seite auf die Vorwürfe angesprochen worden. Der Vorwurf der Beschuldigten 1 sei ausserdem klar falsch gewesen, wie der Beschwerdeführer mit Verweis auf folgenden Ausschnitt aus dem Einvernahmeprotokoll nachweisen will (mit Hinweis auf die Einvernahme der Beschuldigten 1 vom 23. April 2019 S. 3 Z. 93): «Verstehen wir Sie richtig, Ihnen wurde nie zugetragen, dass sich Herr G.________, negativ, gegen irgendeine Person, geäussert hatte? – Ja.»