3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, negative Äusserungen über den eigenen Arbeitgeber seien gesellschaftlich nicht toleriert, insbesondere, wenn die Äusserungen nicht anwesende Dritte betreffen würden. Sie verletzten grundsätzlich immer die Treuepflicht des Arbeitnehmers und rechtfertigten zur Aussprache einer (fristlosen) Kündigung. Die gemachten Anschuldigungen der Beschuldigten 1 seien daher sehr wohl geeignet, den Ruf des Beschwerdeführers, ein ehrbarer Mensch zu sein, massiv zu schädigen.