Eine Kultur, in welcher man sich prinzipiell nicht negativ äussern darf, ist in der schweizerischen Gesellschaft nicht vorhanden und nicht wünschenswert. Die angezeigte Aussage vermag den Privatkläger bei Anlegung eines objektiven Massstabs nicht ausserhalb des Kreises der charakterlich anständigen und respektablen Menschen zu stellen. Die Aussage ist nach dem Gesagten bei Weitem nicht ehrverletzend. 4.3 Vorbringen des Beschwerdeführers