Klarerweise ist die Aussage, der Privatkläger hätte sich ausserhalb seiner Arbeitgeberorganisation negativ oder (auch abschätzig) über Vorgesetzte geäussert, kein Angriff auf seine menschlich-sittliche Geltung. Eine Kritik an Vorgesetzten kann berechtigt und – wenn an die richtigen Stellen gerichtet – auch im Sinne des Arbeitgebers sein. Sie ist notorischerweise alltäglich, sozialadäquat, und kann der zulässigen Psychohygiene dienen. Eine Kultur, in welcher man sich prinzipiell nicht negativ äussern darf, ist in der schweizerischen Gesellschaft nicht vorhanden und nicht wünschenswert.