Der diesbezügliche Sachverhalt ist nicht bzw. kaum umstritten. Bei einem Gespräch vom 13.08.2018 sagte die J.________(Abteilungsleiterin) J.________ zum Privatkläger, ihr sei zugetragen worden, dass der Privatkläger sich ausserhalb der I.________ negativ über das U.________(Abteilung) der I.________ geäussert hätte. Dies veranlasste den Privatkläger dazu, Strafantrag wegen Verleumdung und übler Nachrede gegen die unbekannte Person zu stellen, welche der J.________(Abteilungsleiterin) dies zugetragen hätte. Es stellte sich später heraus, dass diese unbekannte Person die Mitarbeiterin der I.________ A.________ war.