2 ist als Privatkläger im Strafpunkt durch die angefochtene Verfügung (Einstellung bzw. Nichtanhandnahme) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Ausführungen zu Ziff. 10 der angefochtenen Verfügung – einzutreten. 3. Vorbemerkungen