Eventualiter sei die Verfügung bezüglich Ziff. 9, 10 und 11 aufzuheben und es seien die gesamten Verteidigerkosten des Beschuldigten C.________ und die gesamten Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen. Mit Verfügung vom 2. November 2021 forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Beschwerdeführer auf, eine Sicherheit von CHF 1'500.00 zu leisten, welche am 4. November 2021 bei der Beschwerdekammer einging. Am 24. November 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwalt B._____