für die Hälfte seiner Verteidigerkosten eine Entschädigung von CHF 2'907.50 auszurichten (Ziff. 9). Weiter seien dem Beschuldigten C.________ für die Hälfte seiner Verteidigerkosten durch den Kanton Bern CHF 2'907.50 auszurichten (Ziff. 10). G.________ wurde ausserdem ein Verfahrenskostenanteil von CHF 500.00 auferlegt (Ziff. 11). Die übrigen Verfahrenskosten trage der Kanton Bern (Ziff. 12). Den weiteren Beschuldigten wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Ziff. 13). Gegen diese Verfügung erhob G.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt H.___