Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 480 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Juni 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte 1 C.________ v.d. Fürsprecher Dr. D.________ Beschuldigter 2 E.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern G.________ v.d. Rechtsanwalt H.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung / Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung, übler Nachrede, falscher An- schuldigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 18. August 2021 (BM 18 41096) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 18. August 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft sowie C.________ wegen Verleumdung, übler Nachrede und falscher Anschuldigung (nur C.________) ein (Ziff. 1 und 3) und nahm das Verfahren gegen weitere Personen wegen Verleumdung, übler Nachrede, falscher Anschuldigung und Begünstigung nicht an die Hand (Ziff. 2 sowie Ziff. 4-8). Der Privatkläger G.________ wurde verpflichtet, dem Beschuldigten C.________ für die Hälfte sei- ner Verteidigerkosten eine Entschädigung von CHF 2'907.50 auszurichten (Ziff. 9). Weiter seien dem Beschuldigten C.________ für die Hälfte seiner Verteidigerkos- ten durch den Kanton Bern CHF 2'907.50 auszurichten (Ziff. 10). G.________ wur- de ausserdem ein Verfahrenskostenanteil von CHF 500.00 auferlegt (Ziff. 11). Die übrigen Verfahrenskosten trage der Kanton Bern (Ziff. 12). Den weiteren Beschul- digten wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Ziff. 13). Gegen diese Verfügung erhob G.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), ver- treten durch Rechtsanwalt H.________, am 28. Oktober 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer), mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei be- züglich Ziff. 2, 3, 4, 9, 10, 11 und 12 aufzuheben und die Untersuchung fortzu- führen gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) wegen Verleumdung und übler Nachrede sowie gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) und E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) wegen falscher Anschuldigung, Ver- leumdung sowie übler Nachrede. Eventualiter sei die Verfügung bezüglich Ziff. 9, 10 und 11 aufzuheben und es seien die gesamten Verteidigerkosten des Beschul- digten C.________ und die gesamten Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tra- gen. Mit Verfügung vom 2. November 2021 forderte die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer den Beschwerdeführer auf, eine Sicherheit von CHF 1'500.00 zu leisten, welche am 4. November 2021 bei der Beschwerdekammer einging. Am 24. November 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Die Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, nahm am 15. Dezember 2021 Stellung und beantragte die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2, vertei- digt durch Fürsprecher D.________, beantragte mit Stellungnahme vom 17. De- zember 2021 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 3, verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, beantragte mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 ebenfalls die kosten- und entschädigungs- fällige Abweisung der Beschwerde. Im Anschluss an den Schriftenwechsel reichten der Beschwerdeführer sowie die Beschuldigten 1-3 ihre Kostennoten ein, wovon mit Verfügung vom 24. Mai 2022 Kenntnis gegeben wurde. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer 2 ist als Privatkläger im Strafpunkt durch die angefochtene Verfügung (Einstellung bzw. Nichtanhandnahme) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Ausführungen zu Ziff. 10 der angefochtenen Verfügung – einzutreten. 3. Vorbemerkungen Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mitte 2018 in einer Auseinandersetzung mit seiner Arbeitgeberin, der I.________ (nachfolgend: I.________), bei welcher er ab dem 1. Januar 2018 als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt war. Die I.________ kündigte mit Verfügung vom 27. November 2018 das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer focht diese Kündigung in der Folge am 28. Dezember 2018 bei der damaligen P.________ an, welche die Be- schwerde mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 abwies. Hiergegen führte der Be- schwerdeführer am 15. November 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches den Entscheid der Erziehungsdirektion mit Urteil vom 30. Juni 2021 auf- hob. 4. Vorwurf gegenüber der Beschuldigten 1 4.1 Der angefochtenen Verfügung ist der folgende Sachverhalt zu entnehmen: Der diesbezügliche Sachverhalt ist nicht bzw. kaum umstritten. Bei einem Gespräch vom 13.08.2018 sagte die J.________(Abteilungsleiterin) J.________ zum Privatkläger, ihr sei zugetragen worden, dass der Privatkläger sich ausserhalb der I.________ negativ über das U.________(Abteilung) der I.________ geäussert hätte. Dies veranlasste den Privatkläger dazu, Strafantrag wegen Verleumdung und übler Nachrede gegen die unbekannte Person zu stellen, welche der J.________(Abteilungsleiterin) dies zugetragen hätte. Es stellte sich später heraus, dass diese unbe- kannte Person die Mitarbeiterin der I.________ A.________ war. Gemäss Privatkläger sagte die J.________(Abteilungsleiterin), er hätte sich «abschätzig» geäussert. Die J.________(Abteilungsleiterin) bestritt dies und sagte, das Adverb sei «negativ» gewesen. A.________ sagte ebenfalls, sie hätte ca. im Juli zur J.________(Abteilungsleiterin) gesagt, dass der Privatkläger sich beim Verein K.________ negativ über das U.________(Abteilung) geäussert hätte. 4.2 Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren mit der folgenden Begründung nicht an die Hand: Klarerweise ist die Aussage, der Privatkläger hätte sich ausserhalb seiner Arbeitgeberorganisation negativ oder (auch abschätzig) über Vorgesetzte geäussert, kein Angriff auf seine menschlich-sittliche Geltung. Eine Kritik an Vorgesetzten kann berechtigt und – wenn an die richtigen Stellen gerichtet – auch im Sinne des Arbeitgebers sein. Sie ist notorischerweise alltäglich, sozialadäquat, und kann der zulässigen Psychohygiene dienen. Eine Kultur, in welcher man sich prinzipiell nicht negativ äussern darf, ist in der schweizerischen Gesellschaft nicht vorhanden und nicht wünschenswert. Die angezeig- te Aussage vermag den Privatkläger bei Anlegung eines objektiven Massstabs nicht ausserhalb des Kreises der charakterlich anständigen und respektablen Menschen zu stellen. Die Aussage ist nach dem Gesagten bei Weitem nicht ehrverletzend. 4.3 Vorbringen des Beschwerdeführers 3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, negative Äusserungen über den eige- nen Arbeitgeber seien gesellschaftlich nicht toleriert, insbesondere, wenn die Äus- serungen nicht anwesende Dritte betreffen würden. Sie verletzten grundsätzlich immer die Treuepflicht des Arbeitnehmers und rechtfertigten zur Aussprache einer (fristlosen) Kündigung. Die gemachten Anschuldigungen der Beschuldigten 1 seien daher sehr wohl geeignet, den Ruf des Beschwerdeführers, ein ehrbarer Mensch zu sein, massiv zu schädigen. Dem Beschwerdeführer sei in der Folge auch schwergewichtig wegen dieses behaupteten Verhaltens gekündigt worden und die I.________ habe ausgeführt, dem Beschwerdeführer könne nicht mehr getraut werden und das Vertrauensverhältnis sei zerrüttet. Es sei erwiesen, dass die Aus- sagen der Beschuldigten 1 die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers mas- siv beeinträchtigt bzw. zerstört hätten So sei er alsdann auch von verschiedener Seite auf die Vorwürfe angesprochen worden. Der Vorwurf der Beschuldigten 1 sei ausserdem klar falsch gewesen, wie der Beschwerdeführer mit Verweis auf folgen- den Ausschnitt aus dem Einvernahmeprotokoll nachweisen will (mit Hinweis auf die Einvernahme der Beschuldigten 1 vom 23. April 2019 S. 3 Z. 93): «Verstehen wir Sie richtig, Ihnen wurde nie zugetragen, dass sich Herr G.________, negativ, gegen irgendeine Person, geäussert hatte? – Ja.» 4.4 Allgemeine rechtliche Ausführungen Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeig- net ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom 11.01.2022 E. 1.3; 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 23; je mit Hinweis). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverlet- zend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.3). 4.5 Würdigung durch die Kammer Der Staatsanwaltschaft kann vorab zugestimmt werden, dass die Äusserung, ein Mitarbeiter habe sich negativ oder abfällig über den Arbeitgeber oder die vorge- setzte Person geäussert, diesen nicht in seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabsetzt. Dies gilt entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch in der vorliegenden Konstellation, zumal sich die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses – entgegen seinem Vorbringen – gemäss dem Kündigungsschreiben nicht schwer- gewichtig auf negative Äusserungen über das U.________(Abteilung) gegenüber Dritten stützte, sondern auf andere (angebliche) Umstände (Verletzung der Infor- mationspflicht, Intransparenz und unzureichende fachliche Leistungen) sowie seine Reaktion auf die – seiner Ansicht nach nicht zutreffenden – Vorwürfe der 4 J.________(Abteilungsleiterin), welche diese anlässlich des Gesprächs vom 13. August 2018 erstmals äusserte. Auch anhand der Chronologie der Ereignisse ist ersichtlich, dass bereits ab Juni 2018 Probleme hervortraten und dass das an- gebliche illoyale Verhalten des Beschwerdeführers bereits mit Blick auf die zeitliche Abfolge nicht der Auslöser für die Probleme am Arbeitsplatz sein konnten (vgl. auch die Einvernahme von J.________ vom 2. April 2019 S. 3 Z. 98: «Wir standen zu dieser Zeit mit ihm in einem Standortbestimmungsprozess.» sowie vom 15. Oktober 2020 S. 8 Z. 240 f: «Es gab verschiedene Probleme mit Herrn G.________ und wir waren in diesem Stand- ortbestimmungsprozess.»). Bei diesem Resultat ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zutrifft, wo- nach die Beschuldigte 1 klar unzutreffende Aussagen gemacht haben soll, wie sich angeblich aus der zitierten Stelle ihrer Einvernahme ergebe. Liest man die gesamte Einvernahme der Beschuldigten 1 vom 23. April 2019, ist dem Protokoll unmissver- ständlich die Haltung der Beschuldigten 1 zu entnehmen, sie sei von einer Mitarbei- terin der Q.________ ca. im Juli 2018 auf der Strasse darauf angesprochen wor- den, dass der Beschwerdeführer vom R.________ (Abteilung) gemobbt werde (S. 2 Z. 42 ff.). Eine bestimmte Person sei dabei aber nicht genannt worden (S. 3 Z. 93 ff.). Entsprechend hat sich die I.________ auch stets darauf bezogen, der Beschwerdeführer sei darauf angesprochen worden, dass er sich über S.________ (die Abteilung) (und nicht die J.________ (Abteilungsleiterin)) negativ geäussert habe. Insofern kann dem Beschwerdeführer keineswegs gefolgt werden, wenn er meint, die Beschuldigte 1 habe wider besseres Wissen falsche Tatsachen über ihn verbreitet, was sich ohne irgendeinen Zweifel aus ihrer polizeilichen Einvernahme ergebe. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen. 5. Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten 2 5.1 Der Strafantrag vom 20. Februar 2019 des Beschwerdeführers gegen den Be- schuldigten 2 wegen falscher Anschuldigung bezieht sich auf folgenden Ausschnitt der Stellungnahme vom 24. Januar 2019 an die Erziehungsdirektion, welche der Beschuldigte 2 unterzeichnet hat: Sodann ist natürlich die Anschuldigung seitens des Beschwerdeführers gegenüber J.________, sie selbst habe ihn verleumdet, was nachgewiesenermassen nicht zutrifft, von Bedeutung. Der wider besseres Wissen erhobene Vorwurf, eine strafbare Ehrverletzung begangen zu haben, stellt selbst ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar, welches allenfalls Grund für eine fristlose Kündigung des Ar- beitsverhältnisses nach Art. 26 PG hätte sein können. 5.2 Der angefochtenen Verfügung ist der folgende Sachverhalt zu entnehmen: Der Privatkläger einerseits und die Beschuldigten C.________ und E.________ andererseits gehen von unterschiedlichen Sachverhalten aus, was ein Klärungsgespräch vom 18.09.2018 betrifft. Anwe- send waren der Privatkläger, die Gewerkschaftssekretärin L.________, die J.________ die Personal- verantwortliche M.________. Unbestritten ist, dass die J.________ (Abteilungsleiterin) sagte, ihr sei von einer nicht namentlich genannten Person zugetragen worden, dass sich der Privatkläger negativ über das U.________ (Abteilung) geäussert hätte. Unbestritten ist, dass der Privatkläger bestritten hat, sich so geäussert zu haben und die Unterstellung verleumderisch nannte. Bestritten ist aber, ob der Strafantragsteller die nicht namentlich genannte Person der Verleumdung bezichtigte oder ob er die J.________(Abteilungsleiterin) der Verleumdung bezichtigte. Der Privatkläger sagte, er hätte nie 5 der J.________(Abteilungsleiterin) eine Verleumdung vorgeworfen, sondern nur der nicht namentlich genannten Person. Die J.________(Abteilungsleiterin) ging aufgrund der gesamten Umstände hinge- gen davon aus, dass der Privatkläger ihr eine Verleumdung vorgeworfen hatte. Sie sagte, er hätte ihre Aussage eine Verleumdung genannt, von ihr verlangt die Aussage zurückzunehmen und sich zu ent- schuldigen. Dies sagte auch die Personalverantwortliche. Gemäss einer Gesprächsnotiz der Persona- lverantwortlichen hätte der Privatkläger der J.________(Abteilungsleiterin) zudem wegen ihrer Äusse- rung Konsequenzen angedroht. Der Privatkläger hielt in seiner Gesprächsnotiz auch fest, dass er von der J.________(Abteilungsleiterin) eine Entschuldigung verlangt hätte. 5.3 Die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 2 (sowie die Nichtan- handnahme betreffend den Beschuldigten 3) ist wie folgt begründet: Bei der vorliegenden Beweislage stehen sich die Aussagen und Gesprächsnotizen der anwesenden Personen entgegen, wobei keine Seite grundsätzlich glaubhaftere Aussagen und Notizen vorweisen kann. Objektive Beweise, wie namentlich Audio- oder Video-Aufzeichnungen, bestehen nicht. Weitere zielführende Beweismassnahmen sind nicht ersichtlich. Bei dieser Beweislage kann den Beschuldig- ten bei einer gerichtlichen Beurteilung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass der Privat- kläger die J.________(Abteilungsleiterin) beim Gespräch vom 18.09.2018 nicht der Verleumdung be- zichtigt hätte. Als subjektive Voraussetzung für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Verleumdung oder übler Nachrede ist zudem grundsätzlich erforderlich, dass ein Beschuldigter weiss oder zumin- dest billigend in Kauf nimmt, dass der Privatkläger die J.________(Abteilungsleiterin) nicht beim Ge- spräch vom 18.09.2018 der Verleumdung bezichtigte. Dieses Wissen bzw. Inkaufnehmen kann den Beschuldigten noch weniger nachgewiesen werden. Einerseits handelte es sich gemäss beiden Sei- ten um ein emotionales und eher hektisches Gespräch, wo Missverständnisse ohne Weiteres möglich waren. Andererseits waren die beschuldigten Personen beim Gespräch nicht selbst anwesend, wes- wegen sie sich in guten Treuen auf die Aussagen und Notizen ihrer Mitarbeiter verlassen durften und mussten. Es gab keine hinreichenden Gründe, weswegen sie nicht auf die Aussagen und Notizen ih- rer Mitarbeitenden abstellen durften. Somit ist davon auszugehen, dass der Privatkläger die J.________(Abteilungsleiterin) im Gespräch vom 18.09.2018 der Verleumdung bezichtigt hat oder dass die Beschuldigten zumindest glaubten, dass er dies getan hätte. […] Vorweg ist festzuhalten, dass mit dieser Formulierung («allenfalls», «hätte sein können») nicht klar und ausdrücklich gesagt wird, der Privätkläger hätte der J.________(Abteilungsleiterin) wider besse- res Wissen einen Vorwurf gemacht. Es wurde zumindest nicht als Grund für eine fristlose Kündigung angeführt und diesbezüglich auch keine Strafanzeige eingereicht. Wie im obenstehenden Titel ausgeführt, ist zudem nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigten den Privatkläger wider besseres Wissen eines solchen Verhaltens bezichtigt hätten. Vielmehr wäre bei einer gerichtlichen Beurteilung zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass es der Wahrheit entspricht, dass der Privatkläger die J.________(Abteilungsleiterin) im Gespräch vom 18.09.2018 der Verleumdung bezichtigt hatte. Es wäre zumindest davon auszugehen, dass die Be- schuldigten aufgrund der Aussagen und Notizen der Mitarbeiter der I.________ ernsthafte Gründe dafür hatten, dies in guten Treuen für wahr zu halten. Damit sind aber die Voraussetzungen für eine Bestrafung wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung und übler Nachrede nicht erfüllt. Im Übrigen bestehen auch keine Indizien dafür, dass die Beschuldigten C.________ oder E.________ entgegen ihren Ausführungen die Absicht gehabt hätten, eine Strafverfolgung gegen den Privatkläger herbeizuführen. Sie haben ihr Argument zurückhaltend formuliert. Sie haben es in einem 6 verwaltungsrechtlichen Verfahren vorgebracht und nicht gegenüber Strafverfolgungsbehörden. Und die auf Seiten der Leitung der I.________ stehende J.________(Abteilungsleiterin) hatte innert der dreimonatigen Frist auch keinen Strafantrag gegen den Privatkläger gestellt. Dies dürften die Rekto- ren auch gewusst haben. 5.4 Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer macht dagegen vorab geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt betreffend das Gespräch vom 18. September 2018 falsch gewür- digt. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer die J.________(Abteilungsleiterin) anlässlich dieses Gesprächs nicht der Verleumdung bezichtigt habe, zumal diese selbst auf die Frage, ob der Beschwerdeführer sie während der Anstellung ver- leumdet, angeschwärzt oder sonst wie in der Ehre verletzt habe, ausdrücklich mit «Nein» geantwortet habe (mit Verweis auf die Einvernahme von J.________ vom 15. Oktober 2020). Die J.________(Abteilungsleiterin) habe alsdann anlässlich ih- rer Einvernahme selbst zugegeben, dass die Schreiben in Zusammenarbeit mit ihr erstellt worden seien. Deshalb habe entweder die J.________(Abteilungsleiterin) das Schreiben billigend akzeptiert oder die beiden Beschuldigten hätten den Vor- wurf wider besseres Wissen vorgebracht. Die Beschuldigten 2 und 3 hätten dem Beschwerdeführer alsdann in ihren Schreiben an die Erziehungsdirektion des Kan- tons Bern bzw. das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wider besseres Wissen ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen, was mithin ehrverletzend sei. Die Staatsanwaltschaft habe weiter den Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzt, da eine Einstellung nur dann erfolgen dürfe, wenn klar erscheine, dass der Sach- verhalt nicht strafbar sei oder nicht bestraft werden könne. 5.5 Allgemeine rechtliche Ausführungen Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1; Urteile des Bundes- gerichts 6B_150/2021 vom 11.01.2022 E. 1.3; 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 23; je mit Hinweis). Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, der ihr der unbefangene durch- schnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.3; 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteil 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 23; je mit Hinweisen). Der Vorwurf, eine straf- bare Handlung begangen zu haben, ist geeignet, im Sinne von Art. 173 und 174 StGB den Ruf zu schädigen (BGE 132 IV 112 E. 2.2; 131 IV 154 E. 1.2). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 1.3; 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2; 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1). Dieser muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale, namentlich den ehrver- letzenden Charakter der Aussage sowie die Eignung zur Rufschädigung beziehen (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.6; Urteile 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.1 mit Hinweis). 7 5.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess aufgrund der sich aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Darlegungsrechte und -pflichten beziehungsweise durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besse- res Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2020 vom 31. August 2020 E. 2.2.2). Die Prüfung von allgemeinen Rechtfertigungsgründen ist im Bereich der üblen Nachrede dem Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB vorgelagert; wer gemäss Art. 14 StGB rechtmässig handelt, ist von der Last des Wahrheits- oder Gutglaubensbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB be- freit (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; 123 IV 97 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2). Nach Ansicht der Beschwerdekammer hat im Zusammenhang mit dem Erfordernis, dass die Partei nicht über das Not- wendige hinausgeht, unberücksichtigt zu bleiben, ob die Behauptung «wahr» ist. Aus einer gewissen Optik gehen unwahre Behauptungen in einem Verfahren stets über das Notwendige hinaus. Damit könnte sich allerdings – entgegen der darge- legten Systematik – nur auf einen Rechtfertigungsgrund berufen, wer wahre Be- hauptungen aufstellt, was gerade nicht sein soll; gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von Prozessbeteiligten lediglich verlangt, dass sie eine fal- sche Aussage nicht wider besseres Wissen vorbringen. 5.7 Würdigung durch die Kammer Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der Vorwurf eines strafrechtlichen Verhaltens regelmässig eine Ehrverletzung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstellt. In der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2019 wurde ihm vom Beschuldigten 2 gegenüber der Erziehungsdirektion ein strafrechtlich re- levantes Verhalten vorgeworfen. Entgegen der Staatsanwaltschaft sowie der Be- schwerdeantwort des Beschuldigten 3 besteht angesichts des gewählten Wortlauts betreffend diese Frage in den Augen eines Durchschnittsadressaten kein Interpre- tationsspielraum. Der Begriff «allenfalls» relativiert den geäusserten Vorwurf vorlie- gend nicht, sondern bezieht sich bereits anhand der Satzstellung augenscheinlich auf die Frage, ob das (festgestellte) strafrechtliche Verhalten Grund für eine fristlo- se Kündigung hätte sein können, zumal bekanntlich ein strafrechtliches Verhalten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit regelmässig – aber nicht in jedem Fall – einen hinreichenden wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt. Unbesehen davon, wer das Schreiben verfasst hat, liegen daher starke Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte 2 durch das Unterzeichnen der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2019 wissentlich und willentlich den Beschwerdeführer gegenüber der damaligen Erziehungsdirektion einer Verleumdung bezichtigt und so den objektiven und subjektiven Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt hat. 5.8 Fraglich ist demgegenüber, ob er sich dabei auf einen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB berufen konnte, zumal es um eine Stellungnahme in einem kontradiktorischen Verfahren ging und die I.________ im Verwaltungsverfahren vor der Erziehungsdirektion ihre Eingabe zu begründen hatte (vgl. Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Äusserung 8 war vor dem Hintergrund der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung of- fensichtlich sachbezogen, zumal u.a. damit die Entlassung des Beschwerdeführers begründet wurde. 5.9 Weiter ist darauf einzugehen, ob der Beschuldigte 2 den Beschwerdeführer wider besseres Wissen bezichtigte. Die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte 2 bringen zu Recht vor, dass er sich als Rektor der I.________ auf die Angaben sei- ner engsten Mitarbeiter, mitunter des Rechtsdienstes, verlassen musste. Es kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er den Beschwerdeführer wider besseres Wissen einer Straftat bezichtigen wollte. Aus den Aussagen der Mitarbeiter der I.________ geht hervor, dass N.________, Leiter des Rechtsdiensts, die Stellung- nahme an die Erziehungsdirektion verfasst hat. N.________ sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Oktober 2020 selbst aus, die Stellungnahme der I.________ vom 24. Januar 2019 an die Erziehungsdirektion habe hauptsächlich er geschrie- ben. Er habe J.________ und M.________ dazu konsultiert und ihnen seine Stel- lungnahme schriftlich vorgelegt, wahrscheinlich per E-Mail. Er sei sich ziemlich si- cher, dass er die Stellungnahme diesen zum Durchlesen gegeben habe (S. 2 Z. 43 ff.). Zum Textteil mit dem strafrechtlichen Vorwurf sagte er aus, gemäss J.________ und M.________ sei das Verhalten bei der Besprechung vom 18. Sep- tember 2018 inakzeptabel gewesen und das habe man auch so aufgeführt. Er habe zur Beschwerde des Beschwerdeführers bei der Erziehungsdirektion Stellung nehmen müssen (S. 5 Z. 141 ff.). Er habe sich zwischendurch mündlich mit dem Beschuldigten 2 über den Fall ausgetauscht. Es sei aber sicher nicht jeder Satz mit ihm besprochen worden. Der Beschuldigte 2 habe sich oft erkundigt, was in der Sache laufen würde. Zwischendurch habe N.________ ihm Rückfragen beantwor- tet (S. 5 Z. 148 ff.). Sie hätten beim Verfassen der erwähnten drei Schreiben in kei- ner Art und Weise die Absicht gehabt, ein Strafverfahren gegen den Beschwerde- führer einzuleiten; sonst hätte man dies direkt gemacht. Es sei um die Kündigungs- gründe gegangen und darum, diese darzulegen (S. 5 Z. 153 ff.). Nachdem der Lei- ter des Rechtsdiensts das Schreiben in Zusammenarbeit mit den beiden Beteiligten entworfen hatte, musste der am Gespräch nicht beteiligte und im Bereich des Straf- rechts nicht bewanderte Beschuldigte 2 nicht davon ausgehen, das ihm vorgelegte Schreiben enthalte in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine unwahre Behaup- tung. Die tatsächlichen Umstände betreffend musste er sich auf die Unterlagen (Gesprächsnotiz vom 18. September 2018 und Kündigungsschreiben) sowie die Angaben seiner am Vorfall beteiligten Mitarbeiter verlassen. Nachdem diese bei der Verfassung des Schreibens beteiligt gewesen waren, erübrigte sich ein Nach- haken, ob das Geschriebene wirklich der Wahrheit entspreche. Es kann dem Be- schuldigten 2 vorliegend auch nicht angelastet werden, die rechtliche Subsumtion des Leiters des Rechtsdienstes nicht in Zweifel gezogen zu haben, und es lässt sich nicht beweisen, dass er diese für (möglicherweise) falsch hielt. Die Akten ent- halten somit keinen Nachweis dafür, dass der Beschuldigte 2 das Schreiben im Wissen unterschrieb, es sei falsch. Nach dem Gesagten kann er sich folglich auf einen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB berufen, zumal er im Rahmen des Verfahrens vor der Erziehungsdirektion die Gründe darzulegen hatte, weshalb die I.________ den Beschwerdeführer entlassen hatte. 9 6. Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten 3 6.1 Die Staatsanwaltschaft hat betreffend den Beschuldigten 3 ausgeführt was folgt: Das Verfahren gegen den Beschuldigten E.________ ist nicht an die Hand zu nehmen. Gleich wie sein Vorgänger C.________ hat auch der Beschuldigte E.________, soweit ersichtlich, in der Stel- lungnahme vom 02.02.2021 nicht versucht, eine Strafverfolgung gegen den Privatkläger einzuleiten. Auch er hat keine Behauptungen wider besseres Wissen aufgestellt. Und auch er war aufgrund seiner prozessualen Rechte und Pflichten zu den angezeigten Äusserungen berechtigt. Die Straftatbestände der falschen Anschuldigung, Verleumdung und üblen Nachrede sind nicht erfüllt. 6.2 Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wendet sich mit denselben Argumenten gegen die Nichtan- handnahme des Verfahrens, mit welchen er auch die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 2 anficht. 6.3 Würdigung durch die Kammer Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des Beschuldigten 3 ist festzuhal- ten, dass dieser die inkriminierte Behauptung eines strafrechtlichen Verhaltens wi- derholte (Beschwerdeantwort des Beschuldigten im Namen der I.________ vom 2. Februar 2021 an das Verwaltungsgericht): 2.4 Ebenso liegt keine üble Nachrede oder eine Verleumdung im Handeln seitens I.________. Auf- grund der Umstände durfte davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Prof. Dr. J.________ der Ehrverletzung bezichtigte. Wider besseres Wissen erfolgten keine Äusserungen sei- tens Mitarbeitenden der I.________. Schliesslich stört sich der Beschwerdeführer ja insbesondere an folgendem Satz in der-Stellungnahme an die damalige Erziehunqsdirektion vom 24.01.2019: «Der wi- der besseres Wissen erhobene Vorwurf, eine strafbare Ehrverletzung begangen zu haben, stellt selbst ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar, welches allenfalls Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 26 PG hätte sein können.» Dabei handelte es ich indes um nichts weiter als eine die Sache verdeutlichende Mitteilung einer juristischen Interpretation eines aktenkun- digen Sachverhalts ohne neue tatbestandlichen Anteile. Abschliessend in Bezug auf den strafrechtli- chen Aspekt ist zu sagen, dass die I.________ verpflichtet war, ihre Kündigung zu begründen. Da sachbezogen und nicht wider besseres Wissen vorgebracht, war die Darstellung gesetzlich geboten und nicht strafbar. Aus dem Schreiben ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschuldigte 3 dem Be- schwerdeführer kein strafbares Verhalten vorwarf, sondern das Schreiben des Be- schuldigten 2 lediglich zitierte, um sich damit auseinanderzusetzen, da sich der Be- schwerdeführer daran störte. Es fehlt folglich vorliegend bereits an einer ehrverlet- zenden Äusserung durch den Beschuldigten 3. Darüber hinaus gilt das zum Be- schuldigten 2 Erwähnte auch in Bezug auf den ihn ersetzenden Beschuldigten 3: Er war nicht direkt an der ursprünglichen Auseinandersetzung beteiligt und musste die damals getroffenen Entscheide im Namen der I.________ vertreten. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt folglich ebenfalls abzuweisen. 10 7. Vorinstanzlicher Kosten- und Entschädigungsentscheid 7.1 Nichteintreten auf die Beschwerde gegen Ziff. 10 und 12 der angefochtenen Verfü- gung Soweit der Beschwerdeführer mit Ziff. 10 der angefochtenen Verfügung die Aus- richtung einer Entschädigung für die Hälfte der Verteidigungskosten des Beschul- digten 2 durch den Kanton Bern und mit Ziff. 12 die Tragung der übrigen Verfah- renskosten durch den Kanton Bern anficht, ist er diesbezüglich nicht beschwert, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann. 7.2 Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 9 und 11 der angefochtenen Verfügung) In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, das Verfahren sei durch mehrere Strafanzeigen und Strafanträge des Beschwerdeführers (u.a. gegen den Beschul- digten 2) eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer sei allerdings stets unterlegen und habe keine Beweise vorbringen können. Seine Eingaben erweckten den Ein- druck, dass es ihm schwergewichtig um die verwaltungsrechtliche Streitigkeit ge- gangen sei. Ein genügender Anlass oder konkrete Verdachtsgründe für die Anzei- gen und Anträge des leichtfertig die staatlichen Ressourcen beanspruchenden Pri- vatklägers an der diesbezüglichen Strafverfolgung hätten nicht bestanden. Aus die- sem Grund würden ihm die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 800.00 (Wider- spruch zum Dispositiv: CHF 500.00; vorbehältlich einer Berichtigung gemäss Art. 83 StPO gilt das Dispositiv) auferlegt. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Verfahrenskosten könnten bei Antragsdelikten der antragstellenden Person oder der Privatklägerschaft nur dann auferlegt werden, wenn diese mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe; dies (die mutwillige oder grob fahrlässige Einleitung des Verfahrens durch ihn) sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass bereits gemäss Wortlaut von Art. 427 Abs. 2 StPO sowie Art. 432 Abs. 2 StPO bei Antragsdelikten der (aktiv am Verfahren teilnehmenden) unterliegenden Privatklägerschaft die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung der beschuldigten Person für ihre notwendigen Aufwen- dungen stets auferlegt werden können (vgl. zuletzt auch BGE 147 IV 47 E. 4.2.3 mit Hinweisen), wie bereits der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist. Der Entscheid darüber lag somit im Ermessen der Staatsanwaltschaft. In Anbetracht der grossen Anzahl von Anzeigen und Strafanträgen des Beschwerdeführers, u.a. auch gegen Personen, welche sich gemäss den nachvollziehbaren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung offensichtlich nicht strafbar gemacht haben, er- scheint der Entscheid, die Hälfte der gesamten Verfahrenskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen, als angemessen. Auch die Verurteilung des Beschwerde- führers zu einer Entschädigung an den Beschuldigten 2 in der Höhe der Hälfte sei- ner Verteidigungskosten erscheint in Anbetracht der konkreten Umstände als aus- gewogen. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen im oberinstanzlichen Verfahren 8.1 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde vollständig unterlegen, weshalb er die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'500.00, zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 11 StPO). Davon werden CHF 1'500.00 der geleisteten Sicherheitsleistung in dieser Höhe entnommen – der Beschwerdeführer muss folglich noch CHF 1'000.00 be- zahlen. 8.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung oder Nichtanhandnahme mit Beschwerde anficht, obsiegt, rich- tet sich nach Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 432 Abs. 2 StPO; bei Antragsdelikten trägt die Privatklägerschaft die Entschädigung für die angemessenen Aufwendun- gen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn sie erfolglos Be- schwerde gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung einlegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.; 141 IV 476 E. 1). In casu standen mit den Vorwürfen der üblen Nachrede sowie der Verleumdung Antragsdelikte im Vordergrund und der Beschwerdeführer hat sich im Beschwerdeverfahren insbesondere darauf be- zogen, nachdem gemäss den Akten offensichtlich niemand im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (falsche Anschuldigung) ein Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh- rer in Gang setzen wollte. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e (analog für die Nichtanhandnahme) und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache ge- botenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 8.3 Der private Verteidiger der Beschuldigten 1 hat eine Honorarnote in der Höhe von CHF 2'847.70 eingereicht. Dies erscheint mit Blick auf die eher tiefe Komplexität der Vorwürfe in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht, den bescheidenen Akten- umfang, den Umfang der Beschwerdeantwort sowie die nicht grosse Bedeutung der Streitsache noch als angemessen, da sich der Verteidiger aufgrund seiner Mandatierung im Beschwerdeverfahren neu einlesen und zudem namentlich auf die teils grob irreführende Zitierweise des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.5) eingehen musste. 8.4 Der private Verteidiger des Beschuldigten 2 hat eine Honorarnote in der Höhe von CHF 2'482.50 eingereicht, was mit Blick auf Komplexität des Verfahrens und Be- deutung der Streitsache als angemessen erscheint. Zwar war er bereits im Haupt- verfahren mandatiert und die Beschwerdeantwort umfasst lediglich zwei Seiten. Al- lerdings ergibt sich auch aus der Begründung des vorliegenden Beschlusses, dass die ihn betreffenden Vorwürfe die grösste Komplexität aufwiesen und seine Be- schwerdeantwort zwar kurz aber einschlägig war, was betreffend den gebotenen Aufwand in diesem Fall nicht gegenüber einer umfangreichen Beschwerdeantwort benachteiligt werden sollte. 8.5 Der private Verteidiger des Beschuldigten 3 hat eine Honorarnote in der Höhe von CHF 5'626.15 eingereicht. Dies erscheint bereits bei einem Quervergleich als deut- lich überhöht, zumal das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten 3 in sachlicher und zeitlicher Hinsicht am weitesten von der ursprünglichen Auseinandersetzung 12 mit dem Beschwerdeführer entfernt ist und die strafrechtlichen Vorwürfe ihm ge- genüber in mehrerlei Hinsicht sehr weit hergeholt erscheinen (vgl. E. 6.3), was mit einer – aus seiner Sicht – tieferen Komplexität des Verfahrens sowie einem gerin- geren gebotenen Aufwand einhergeht. Auch die Bedeutung des Vorwurfs erscheint als tief. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'300.00. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Davon werden CHF 1'500.00 der von ihm geleisteten Si- cherheit entnommen, weshalb er noch CHF 1'000.00 zu bezahlen hat. 3. Dem Beschuldigten 1 ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Par- teientschädigung von CHF 2'847.70 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Beschwer- deführer auszurichten. 4. Dem Beschuldigten 2 ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Par- teientschädigung von CHF 2'482.50 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Beschwer- deführer auszurichten. 5. Dem Beschuldigten 3 ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Par- teientschädigung von CHF 2'300.00 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Beschwer- deführer auszurichten. 6. Dem Beschwerdeführer ist keine Entschädigung auszurichten. 7. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt H.________ (per Einschrei- ben) - der Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, v.d. Fürsprecher Dr. D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt O.________ (mit den Akten – per Kurier) 14 Bern, 14. Juni 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15