Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Derartiges wird denn auch nicht vom Beschwerdeführer vorgebracht. Die vom Regionalgericht vorgenommenen Verlängerung der Sicherheitshaft bis am 7. Januar 2022 erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.