Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1). 7.2 Ersatzmassnahmen, welche die Kollusions- oder Wiederholungsgefahr ausreichend zu bannen vermögen, sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf die Vorgeschichte und die Beziehungsdynamik ist nicht erkennbar, inwiefern ein Kontaktverbot den Beschwerdeführer abhalten sollte, sich dem Opfer zu nähern.