Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist damit zu bejahen. Es droht der Verlust einer Belastungszeugin, wodurch das Berufungsverfahren aufgrund des befürchteten schweren Delikts gefährdet ist. Die Aufrechterhaltung der Haft rechtfertigt sich folglich auch mit Blick auf das Berufungsverfahren.