Nach wie vor muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Ehre verletzt fühlt. Selbst wenn sich der Gesundheitszustand seit der Tat verschlechtert hat und der Beschwerdeführer auf einen Rollator bzw. für längere Strecken auf einen Rollstuhl angewiesen ist, bestehen keine Hinweise, dass er nicht mehr in der Lage ist, einen Schuss abzufeuern, zumal er auch vor der Tat nicht mehr sehr mobil gewesen war. Auch der Umstand, dass er den aktuellen Aufenthaltsort des Opfers nicht kennt, schliesst die Wiederholungsgefahr nicht aus.