Der Beschwerdeführer beantragte denn selbst einen Schuldspruch wegen vorsätzlich begangener schwerer Körperverletzung und eine Freiheitsstrafe von vier Jahren. Einzig der Umstand, dass sich während der Haftdauer keine Anzeichen ergeben haben sollen, dass der Beschwerdeführer dem Opfer nach wie vor nach dem Leben trachte oder er eine Drittpersonen mit der Ermordung des Opfers beauftragt habe, reicht bei dieser Ausgangslage nicht aus, um davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei für das Opfer nicht mehr gefährlich, zumal der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der erfolgten erstinstanzlichen