Es trifft zwar zu, dass die Frage des Tötungsvorsatzes und der Motive Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden werden. Bei der vorliegenden Ausgangslage ändert dies aber eben nichts daran, dass die Beweislage für eine vorsätzlich begangene strafbare Handlung gegen Leib und Leben mit massiver Gefahr für das Opfer als erdrückend zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer beantragte denn selbst einen Schuldspruch wegen vorsätzlich begangener schwerer Körperverletzung und eine Freiheitsstrafe von vier Jahren.