Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Hinweise auf Reue oder Einsicht, welche darauf schliessen lassen, dass er mit der Beziehungssituation versöhnt ist. Auch das Regionalgericht wies in seiner Urteilsbegründung daraufhin, dass er im gesamten Verfahren weder Reue gegenüber den Tatbetroffenen noch Einsicht offenbart habe. Einzig die Auswirkungen der Tat auf sein eigenes Leben habe er bereut (S. 45 f.).