Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus Hilflosigkeit oder Verzweiflung gehandelt hat. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass sich die Tat in einer singulären Situation, welche beim Beschwerdeführer den Tiefpunkt einer Negativspirale dargestellt hat, ereignet hat. Nach wie vor kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Tat für ihn den Abschluss des Beziehungsdramas darstellte. Aus der Anklageschrift geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Gemütszustand im Zeitpunkt der Tat wie folgt beschreibt: Sie hat mich nicht respektiert, dass ich ein Mann bin. Sie hat schlechte Wörter zu mir gesagt.