Einvernahme vom 25.01.2020, pag. 376 Z. 43, 377 Z. 89 f., 379 Z. 155 ff.], sie habe mit ihm gespielt [Einvernahme Hafteröffnung, pag. 401 Z. 448 f.; Einvernahme ZMG vom 28.01.2020, pag. 45 Z. 32 f.). Die Tat und die Begründung hierfür wiesen eine gewisse Nähe zur Kategorie der sogenannten Ehrenmorde auf. Der Tat sei sodann keine nachvollziehbare Konfliktsituation und auch keine Opfermitverantwortung vorausgegangen (S. 38 f.). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus Hilflosigkeit oder Verzweiflung gehandelt hat.