Der Beschwerdeführer ist aber nach wie vor wegen Drohung vorbestraft. Auch wenn sich diese Drohung nicht gegen das Opfer oder die Augenzeugin richteten, zeigt sie, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, in strafrechtlich relevanter Weise auf Personen einzuwirken. Das Opfer sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zudem aus, der Beschwerdeführer habe 2016 gesagt, dass er alle, die gegen ihn ausgesagt hätten, erschiessen werde. Er erhalte sowieso eine Strafe (pag. 1628, Z. 3 ff.).