Zur Begründung der Kollusionsgefahr reicht aber auch die Einwirkung auf die Aussagen des Opfers und der Augenzeugin aus. Ihr Erscheinen und ihre Aussagen sind auch im Berufungsverfahren von zentralster Bedeutung. Die erstinstanzliche Verurteilung wegen versuchten Mordes wiegt besonders schwer und verstärkt den Anreiz erheblich, auf die belastenden Aussagen einzuwirken. Der Beschwerdeführer weist zu Recht daraufhin, dass die Vorstrafen aus dem Jahr 2010 nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Der Beschwerdeführer ist aber nach wie vor wegen Drohung vorbestraft.