Aber das Berufungsgericht hat eine eigene Würdigung vorzunehmen und es ist nicht ausgeschlossen, dass es die Aussagen allenfalls anders interpretiert als das Regionalgericht. Da die Aussagen und auch der persönliche Eindruck des Opfers und der Zeugin zentral sind, besteht nach wie vor die Gefahr, dass sich Kollusionshandlungen auf den Gang des Verfahrens auswirken und die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Frage stellen können. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass Kollusionshandlungen