Es trifft zu, dass die Befragungen aller Beteiligten mehrfach durchgeführt und umfassend protokolliert worden sind. Auch kann davon ausgegangen werden, dass dem Berufungsgericht Aussagenänderungen auffallen und es dies bei der Würdigung berücksichtigen würde. Aber das Berufungsgericht hat eine eigene Würdigung vorzunehmen und es ist nicht ausgeschlossen, dass es die Aussagen allenfalls anders interpretiert als das Regionalgericht.