So hat eine unmittelbare Beweisabnahme im mündlichen Berufungsverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 mit Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb auch die Ausführungen zur Kollusionsgefahr nicht als grösstenteils überholt angesehen werden können. Es trifft zu, dass die Befragungen aller Beteiligten mehrfach durchgeführt und umfassend protokolliert worden sind.