Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_567/2017vom 22. Mai 2018 E. 2.1.2). Mit Blick darauf kann auch nicht gesagt werden, die Aussagen hätten keinen Einfluss auf den subjektiven Tatbestand bzw. die rechtliche Qualifikation der Handlungen des Beschwerdeführers. Auch im Berufungsverfahren ist die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen möglichst zu schützen. So hat eine unmittelbare Beweisabnahme im mündlichen Berufungsverfahren gemäss Art.