In diesem Zusammenhang sind die Aussagen des Opfers und der Augenzeugin nach wie vor zentral und stellen wesentliche Beweismittel dar, welche Rückschlüsse betreffend die Frage des Verletzungs- oder Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers zulassen. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_567/2017vom 22. Mai 2018 E. 2.1.2).