Auf diese nach wie vor aktuellen Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Das Bundesgericht hatte bereits in seinem Urteil 1B_234/2020 vom 5. Juni 2020 die Kollusionsgefahr in Bezug auf den Beschwerdeführer zu prüfen und diese bejaht. Es führte in diesem Zusammenhang u.a. Folgendes aus (E. 3.1): […] Wie die Vorinstanz ausführte, bestehen nach wie vor Unklarheiten in Bezug auf die Zielrichtung seiner Schussabgabe und damit die Frage, ob er mit Tötungs- oder Verletzungsabsicht gehandelt hat. In diesem Punkt widersprechen sich nämlich die Aussagen des Opfers sowie der Augenzeugin und des Beschwerdeführers grundlegend.