Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1 f.). 5.2 Die Beschwerdekammer hat sich im Zusammenhang mit der Neubeurteilung ihres Beschluss BK 21 341 vom 4. August 2021 (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 437 vom 8. Oktober 2021) bereits mit der Kollusionsgefahr auseinandergesetzt. Auf diese nach wie vor aktuellen Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden.