2014, N. 1 zu Art. 232 StPO sowie Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Bern «Sicherheitshaftnach dem erstinstanzlichen Urteil [Art. 231 StPO]»). Der Beschwerdeführer hat Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 8. Juli 2021 angemeldet. Die Sicherheitshaft wurde mit Urteil vom 8. Juli 2021 befristet für drei Monate angeordnet. Die Akten und die (bereits erstellte) schriftliche Urteilsbegründung konnten der Berufungsinstanz wegen des Verfahrens vor dem Bundesgericht zunächst nicht übermittelt werden, weshalb eine Prüfung der Ver-