222 StPO fest, dass die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann. Wurde gegen das Urteil Berufung angemeldet und sind die Akten mit dem begründeten Urteil an die Berufungsinstanz (Strafabteilung) übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO), so ist deren Verfahrensleitung für den Entscheid über die Verlängerung der Sicherheitshaft zuständig (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art.