Gleichzeitig verfügte es – vorerst für die Dauer von drei Monaten – die Verlängerung der Sicherheitshaft, wogegen der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Juli 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde einreichte und die umgehende Entlassung sowie die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Schriftensperre und Meldepflicht) beantragte. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde mit Beschluss BK 21 341 vom 4. August 2021 ab. Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_476/2021 vom 23. September 2021 teilweise gut.