Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 477 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. November 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen versuchten Mordes und Pornografie Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Ober- land, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 4. Oktober 2021 (PEN 21 181/182) Erwägungen: 1. Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) verurteilte den Be- schuldigten am 8. Juli 2021 wegen versuchten Mordes und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und einer Landesverweisung von 12 Jahren. Gleich- zeitig verfügte es – vorerst für die Dauer von drei Monaten – die Verlängerung der Sicherheitshaft, wogegen der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Juli 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde einreichte und die umgehende Entlassung sowie die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Schriften- sperre und Meldepflicht) beantragte. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde mit Beschluss BK 21 341 vom 4. August 2021 ab. Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_476/2021 vom 23. September 2021 teilweise gut. Der Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 341 vom 4. August 2021 wurde aufgehoben und die Haftsache zur unverzüglichen Prüfung von weite- ren Haftgründen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdekammer zurückge- wiesen. Die Beschwerdekammer fällte am 8. Oktober 2021 einen neuen Beschluss (BK 21 437) und wies die Beschwerde ab. Am 4. Oktober 2021 verlängerte das Regionalgericht die Sicherheitshaft bis am 7. Januar 2022. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 25. Oktober 2021 Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid des Regionalgerichts sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Sowohl das Regionalgericht als auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten in ihren (delegierten) Stellungnahmen vom 27. Oktober 2021 (Posteingang: 29. Oktober 2021) auf eine Stellungnahme. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Hinsichtlich Haftbeschlüsse hält Art. 222 StPO fest, dass die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft bei der Be- schwerdeinstanz anfechten kann. Wurde gegen das Urteil Berufung angemeldet und sind die Akten mit dem begründeten Urteil an die Berufungsinstanz (Strafabtei- lung) übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO), so ist deren Verfahrensleitung für den Ent- scheid über die Verlängerung der Sicherheitshaft zuständig (vgl. FORSTER, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 232 StPO sowie Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Bern «Sicher- heitshaftnach dem erstinstanzlichen Urteil [Art. 231 StPO]»). Der Beschwerdeführer hat Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 8. Juli 2021 angemeldet. Die Sicherheitshaft wurde mit Urteil vom 8. Juli 2021 be- fristet für drei Monate angeordnet. Die Akten und die (bereits erstellte) schriftliche Urteilsbegründung konnten der Berufungsinstanz wegen des Verfahrens vor dem Bundesgericht zunächst nicht übermittelt werden, weshalb eine Prüfung der Ver- 2 längerung der Sicherheitshaft durch das erstinstanzliche Gericht erforderlich war. Zwar fällte das Bundesgericht am 23. September 2021 sein Urteil und retournierte die Akten am 27. September 2021 an das Regionalgericht Oberland. Das ändert aber nichts an der bereits begründeten Zuständigkeit des Regionalgerichts im hän- gigen Haftverlängerungsverfahren. Die Zuständigkeit für die Verlängerung der Si- cherheitshaft liegt folglich beim Regionalgericht, womit die Beschwerdekammer die Haftverlängerung mittels Beschwerde zu überprüfen hat. 3. Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvoll- zugs (Bst. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Bst. b) in Sicherheits- haft zu setzen oder zu behalten ist. Das Gesetz nennt somit ausdrücklich zwei ver- schiedene Zielsetzungen, welchen die Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil dienen soll. Dabei handelt es sich nicht um eigenständige Haftgründe; viel- mehr werden damit die besonderen prozessualen Aspekte nach Erlass des erstin- stanzlichen Urteils mit Bezug auf die Haftgründe verdeutlicht (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 231 StPO; BGE 145 IV 506 E. 2.1 [= Pra 2020 Nr. 54], auch zum Fol- genden). Der Regelung lässt sich entnehmen, dass es keine Rolle spielt, ob das Urteil allenfalls in Rechtskraft erwächst oder ob das Verfahren vor die nächste In- stanz geht. Entscheidend ist, dass nach wie vor Haftgründe bestehen, wobei auch die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen zu prüfen ist. Sicherheitshaft kann angeordnet bzw. verlängert werden, wenn ein dringender Tat- verdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr bestehen (Art. 221 Abs. 1 StPO). Falls nach erfolgter erstinstanzlicher Verurteilung Haftgründe (gem. Art. 221 StPO) bestehen (oder weiterdauern), können diese die Ziele eines allfälligen Berufungs- verfahrens (Bst. b) gefährden, insbesondere die Erforschung der Wahrheit bzw. die Aufklärung von schweren Delikten. Das kann namentlich bei Kollusions- und Fluchtgefahr zutreffen. Aber auch drohende neue Delikte sind allenfalls geeignet, das hängige Verfahren zu beeinträchtigen und zu komplizieren (FORSTER, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 231 StPO). 4. Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2016 vom 17. Novem- ber 2016 E. 2.2). Anhaltspunkte, dass das Urteil vom 8. Juli 2021 klarerweise feh- lerhaft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Be- rufungsverfahren zu erwarten wäre, liegen nicht vor und werden vom Beschwerde- führer auch nicht geltend gemacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). 5. 5.1 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung 3 kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aus- sagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessua- le Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahr- heitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoreti- sche Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrun- des ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hinweisen). Konkrete Anhalts- punkte für Kollusionsgefahr können sich gemäss der Rechtsprechung des Bundes- gerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönli- chen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Fra- ge, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen). Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen. Nach Abschluss der Untersuchung (Art. 318 StPO) durch die Staatsanwaltschaft und insbesondere nach Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Art. 335-351 StPO) bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersu- chung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einfluss- nahmen möglichst zu schützen. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die (beschränk- te) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung (Art. 343 und Art. 405 Abs. 1 StPO). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforde- rungen sind jedoch an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1 f.). 5.2 Die Beschwerdekammer hat sich im Zusammenhang mit der Neubeurteilung ihres Beschluss BK 21 341 vom 4. August 2021 (Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 21 437 vom 8. Oktober 2021) bereits mit der Kollusionsgefahr aus- einandergesetzt. Auf diese nach wie vor aktuellen Ausführungen kann vollumfäng- lich verwiesen werden. Das Bundesgericht hatte bereits in seinem Urteil 1B_234/2020 vom 5. Juni 2020 die Kollusionsgefahr in Bezug auf den Beschwer- deführer zu prüfen und diese bejaht. Es führte in diesem Zusammenhang u.a. Fol- gendes aus (E. 3.1): […] Wie die Vorinstanz ausführte, bestehen nach wie vor Unklarheiten in Bezug auf die Zielrichtung seiner Schussabgabe und damit die Frage, ob er mit Tötungs- oder Verlet- zungsabsicht gehandelt hat. In diesem Punkt widersprechen sich nämlich die Aussagen des Opfers sowie der Augenzeugin und des Beschwerdeführers grundlegend. Während Letzterer auf den Boden bzw. unterhalb der Knie des Opfers gezielt haben will, hat das Opfer ausgesagt, der Beschwerdefüh- 4 rer habe auf ihr Gesicht bzw. ihren Kopf gezielt und die Augenzeugin gab zu Protokoll, der Beschwer- deführer habe geradeaus gezielt. In diesem Zusammenhang weisen die kantonalen Behörden be- rechtigterweise auf die zentrale Bedeutung der Aussagen bei Beziehungsdelikten hin. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie ausführten, die Aussagen seien vor einer Beeinflussung zu schützen, auch wenn es sich vorliegend aufgrund diverser vorhandener objektiver Beweismittel nicht um eine klassi- sche Aussage-gegen-Aussage-Konstellation handle und sich die Aussagen des Opfers mehrheitlich mit denjenigen der Augenzeugin decken würden. Die Annahme, wonach es aufgrund der Relevanz dieser Aussagen und dem Grundsatz der Unmittelbarkeit (vgl. Art. 343 Abs. 3 StPO) höchst wahr- scheinlich sei, dass das Opfer und die Zeugin an der Hauptverhandlung erneut befragt würden, damit das Gericht einen persönlichen Eindruck gewinnen könne, ist folglich nachvollziehbar. Diese Be- weisabnahme vor dem Gericht ist vor Kollusionshandlungen zu schützen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen). Daran ändert auch nichts, dass eine allfällige Beeinflussung des Opfers und der Au- genzeugin durch den Beschwerdeführer aufgrund deren klaren und detaillierten Erstaussagen mögli- cherweise für das Sachgericht erkennbar wäre. Die Wahrheitsfindung würde dennoch erschwert. Die Aussagen stellen in Bezug auf die Zielrichtung der Schussabgabe grundsätzlich das einzige Beweis- mittel dar. Die Spuren- und Verletzungsbilder der Schüsse lassen hingegen nur bedingt Rückschlüsse auf die eigentlich vom Beschwerdeführer beabsichtigte Zielrichtung zu. 5.3 An dieser Ausgangslage hat sich nach wie vor nichts geändert. Auch im Beru- fungsverfahren ist die Klärung der Fragen nach der Zielrichtung der Schussabgabe von entscheidender Bedeutung. In diesem Zusammenhang sind die Aussagen des Opfers und der Augenzeugin nach wie vor zentral und stellen wesentliche Beweis- mittel dar, welche Rückschlüsse betreffend die Frage des Verletzungs- oder Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers zulassen. Ob der Täter die Tatbestands- verwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_567/2017vom 22. Mai 2018 E. 2.1.2). Mit Blick darauf kann auch nicht gesagt werden, die Aussagen hätten keinen Einfluss auf den sub- jektiven Tatbestand bzw. die rechtliche Qualifikation der Handlungen des Be- schwerdeführers. Auch im Berufungsverfahren ist die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen möglichst zu schützen. So hat eine unmittelbare Beweisabnahme im mündlichen Berufungsverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismit- tels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 mit Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb auch die Ausführungen zur Kollusionsgefahr nicht als grösstenteils überholt angesehen wer- den können. Es trifft zu, dass die Befragungen aller Beteiligten mehrfach durchge- führt und umfassend protokolliert worden sind. Auch kann davon ausgegangen werden, dass dem Berufungsgericht Aussagenänderungen auffallen und es dies bei der Würdigung berücksichtigen würde. Aber das Berufungsgericht hat eine ei- gene Würdigung vorzunehmen und es ist nicht ausgeschlossen, dass es die Aus- sagen allenfalls anders interpretiert als das Regionalgericht. Da die Aussagen und auch der persönliche Eindruck des Opfers und der Zeugin zentral sind, besteht nach wie vor die Gefahr, dass sich Kollusionshandlungen auf den Gang des Ver- fahrens auswirken und die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Frage stellen können. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass Kollusionshandlungen 5 von vorneherein keine Auswirkungen mehr auf das Verfahren hätten und untaug- lich seien. 5.4 Der Umstand, dass die Kollusionsgefahr vom Zwangsmassnahmengericht in sei- nem Entscheid vom 5. Juli 2021 (ARR 21 52) mit dem Hinweis verneint worden ist, dass die Einvernahmen des Opfers und der Augenzeugin anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung stattgefunden hätten, hindert die Annahme dieses Haftgrundes nicht. Anders als im zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2020 vom 5. Juni 2020 stehen zwar keine anderen Beweismassnahmen wie die Einver- nahme der Tochter oder des Waffenhändlers im Raum. Zur Begründung der Kollu- sionsgefahr reicht aber auch die Einwirkung auf die Aussagen des Opfers und der Augenzeugin aus. Ihr Erscheinen und ihre Aussagen sind auch im Berufungsver- fahren von zentralster Bedeutung. Die erstinstanzliche Verurteilung wegen ver- suchten Mordes wiegt besonders schwer und verstärkt den Anreiz erheblich, auf die belastenden Aussagen einzuwirken. Der Beschwerdeführer weist zu Recht dar- aufhin, dass die Vorstrafen aus dem Jahr 2010 nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Der Beschwerdeführer ist aber nach wie vor wegen Drohung vorbestraft. Auch wenn sich diese Drohung nicht gegen das Opfer oder die Augenzeugin richte- ten, zeigt sie, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, in strafrecht- lich relevanter Weise auf Personen einzuwirken. Das Opfer sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zudem aus, der Beschwerdeführer habe 2016 gesagt, dass er alle, die gegen ihn ausgesagt hätten, erschiessen werde. Er erhalte sowieso eine Strafe (pag. 1628, Z. 3 ff.). Auch wenn diese Äusserung des Be- schwerdeführers nicht dieses Strafverfahren betrifft, deutet auch sie auf eine aus- geprägte Kollusionsneigung hin, zumal die Aussagen des Opfers auch mit Blick auf den Kontext, in dem sie gemacht worden sind, glaubhaft erscheinen. In Anbetracht dieser Umstände sowie der kollusionsanfälligen und nach wie vor zentralen Aussa- gen des Opfers und der Augenzeugin kann die Kollusionsgefahr nach wie vor be- jaht werden. 6. 6.1 Nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wieder- holungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tat- wiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5 S. 14). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Ge- fährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Verge- hen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In diesem Kontext muss bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, na- 6 mentlich Kindern, aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten (BGE 143 IV 9 E. 2.6-2.7 S. 14-16 mit Hinweisen). Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fragli- chen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten oder zumindest ein Vorabgutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung mit- einzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzu- setzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsge- fahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungüns- tige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 S. 16 f. mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 9 E. 2.8 S. 16; 140 IV 19 E. 2.1.1 S. 21 f.). Was das Vortatenerfordernis betrifft, können die bereits begangenen Straftaten sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie kön- nen jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweis- lage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13; 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinwei- sen). Die Gefährlichkeit des Täters lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der ihm neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6 S. 15 mit Hinweis). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte «qualifizierte Wiederholungsge- fahr»), kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden. Auf- grund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13; 137 IV 13 E. 3 f. S. 18 ff., vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1B_19/2019 vom 4. Februar 2019 E. 2.2 f.). 7 6.2 Auch im Zusammenhang mit der Wiederholungsgefahr kann auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 437 vom 8. Oktober 2021 verwiesen werden. Mit der erstinstanzlichen Verurteilung wegen versuchten Mor- des ist das Vortatenerfordernis grundsätzlich erfüllt. Aufgrund dieser Verurteilung und dem unbestrittenen objektiven Tatvorgehen (fünf Schüsse aus unmittelbarer Nähe) bestehen sehr konkrete Hinweise auf die Gefährlichkeit und das Gewaltpo- tential des Beschwerdeführers. Die Gefährlichkeit bezieht sich dabei vor allem auf das Opfer, seine ehemalige Partnerin, mit der zusammen er ein Kind hat. Das Re- gionalgericht kommt in seiner Urteilsbegründung vom 22. September 2021 zum Schluss, dass die Tat geplant sowie heimtückisch und aus egoistischen Motiven er- folgt war (S. 37 und S. 39). Er habe sich durch das Opfer in seiner Ehre verletzt ge- fühlt hat und es sei anhand seiner Aussagen erkennbar, dass er es für sein Verhal- ten habe bestrafen wollen, worin ein Racheelement zu erblicken sei (weil sie hoch- näsig gewesen sei und angeberisch, weil sie ihn nicht respektiert habe und schlimme Wörter gesagt habe und er das alles fast nicht mehr habe ertragen kön- nen [del. Einvernahme vom 25.01.2020, pag. 376 Z. 43, 377 Z. 89 f., 379 Z. 155 ff.], sie habe mit ihm gespielt [Einvernahme Hafteröffnung, pag. 401 Z. 448 f.; Ein- vernahme ZMG vom 28.01.2020, pag. 45 Z. 32 f.). Die Tat und die Begründung hierfür wiesen eine gewisse Nähe zur Kategorie der sogenannten Ehrenmorde auf. Der Tat sei sodann keine nachvollziehbare Konfliktsituation und auch keine Opfer- mitverantwortung vorausgegangen (S. 38 f.). Es kann daher nicht davon ausge- gangen werden, dass der Beschwerdeführer aus Hilflosigkeit oder Verzweiflung gehandelt hat. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass sich die Tat in einer singulären Si- tuation, welche beim Beschwerdeführer den Tiefpunkt einer Negativspirale darge- stellt hat, ereignet hat. Nach wie vor kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Tat für ihn den Abschluss des Beziehungsdramas darstellte. Aus der Anklageschrift geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Gemütszustand im Zeitpunkt der Tat wie folgt beschreibt: Sie hat mich nicht respektiert, dass ich ein Mann bin. Sie hat schlechte Wörter zu mir gesagt. Und diese heutige Sache was abgelaufen ist, dauerte schon mehrere Monate an. Das war der Höhepunkt. Es war schon eine längere Sache. Heute wäre es zum Abschluss gekommen (pag. 1207). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zu- sammenhang mit dem Abschluss im Konjunktiv gesprochen hat, deutet stark dar- aufhin, dass es für ihn noch nicht zum Abschluss gekommen ist. Es mag zwar sein, dass sich die Situation durch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft und den da- mit verbundenen Abstand beruhigt hat. Aber durch die Verurteilung wegen ver- suchten Mordes, der in diesem Zusammenhang entscheidenden Aussagen des Opfers und dem hängigen Rechtsmittelverfahren ist «die Sache» nach wie vor bzw. wieder aktuell. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Hinwei- se auf Reue oder Einsicht, welche darauf schliessen lassen, dass er mit der Bezie- hungssituation versöhnt ist. Auch das Regionalgericht wies in seiner Urteilsbegrün- dung daraufhin, dass er im gesamten Verfahren weder Reue gegenüber den Tat- betroffenen noch Einsicht offenbart habe. Einzig die Auswirkungen der Tat auf sein eigenes Leben habe er bereut (S. 45 f.). 6.3 Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer bezüglich eines Gewaltdelikts um einen Ersttäter handelt, ist vor diesem Hintergrund im Zusammenhang mit der 8 Beurteilung der Wiederholungsgefahr von untergeordneter Bedeutung und schliesst den Tötungsvorsatz gegenüber dem Opfer bzw. mindestens den Vorsatz, das Opfer unter Verwendung einer Schusswaffe massiv zu verletzen, nicht aus. Es trifft zwar zu, dass die Frage des Tötungsvorsatzes und der Motive Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden werden. Bei der vorliegenden Ausgangslage än- dert dies aber eben nichts daran, dass die Beweislage für eine vorsätzlich began- gene strafbare Handlung gegen Leib und Leben mit massiver Gefahr für das Opfer als erdrückend zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer beantragte denn selbst ei- nen Schuldspruch wegen vorsätzlich begangener schwerer Körperverletzung und eine Freiheitsstrafe von vier Jahren. Einzig der Umstand, dass sich während der Haftdauer keine Anzeichen ergeben haben sollen, dass der Beschwerdeführer dem Opfer nach wie vor nach dem Leben trachte oder er eine Drittpersonen mit der Er- mordung des Opfers beauftragt habe, reicht bei dieser Ausgangslage nicht aus, um davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei für das Opfer nicht mehr gefährlich, zumal der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der erfolgten erstinstanzlichen Verurteilung, der ausgesprochenen Strafe, der Landesverweisung, seiner gesund- heitlichen sowie beruflichen und familiären Situation nicht mehr viel zu verlieren hat. Es ist von einer ernsthaften Gefahr auszugehen, dass der Beschwerdeführer nun nach der erstinstanzlichen Verurteilung (erneut) versuchen könnte, das Opfer umzubringen, um «abzuschliessen». Nach wie vor muss davon ausgegangen wer- den, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Ehre verletzt fühlt. Selbst wenn sich der Gesundheitszustand seit der Tat verschlechtert hat und der Beschwerdeführer auf einen Rollator bzw. für längere Strecken auf einen Rollstuhl angewiesen ist, bestehen keine Hinweise, dass er nicht mehr in der Lage ist, einen Schuss abzu- feuern, zumal er auch vor der Tat nicht mehr sehr mobil gewesen war. Auch der Umstand, dass er den aktuellen Aufenthaltsort des Opfers nicht kennt, schliesst die Wiederholungsgefahr nicht aus. 6.4 Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallge- fahr nicht in jedem Fall notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.4). Es wird zudem nicht davon ausgegangen, dass die Tat bzw. das Gewaltpotential gegenüber dem Opfer im Zusammenhang mit einer psychischen Störung des Beschwerdeführers stehen. Die Wiederholungsgefahr wird folglich nicht mit einer psychiatrisch abzuklärenden Gefährlichkeit begründet, sondern mit der Beziehungsdynamik und dem Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer geplant hatte, das Opfer umzubringen bzw. mindestens massiv zu verletzen. Die Ausgangslage hat sich nicht massgeblich verändert und es bestehen keine Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer hinreichend von seinem Plan distanziert hat. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfall- gefahr drängt sich bei dieser Ausgangslage nicht auf und es darf auch ohne Exper- tenbericht aufgrund der objektiven Tatumstände, der erstinstanzlichen Verurteilung wegen versuchten Mordes sowie der nach wie vor bestehenden Beziehungspro- blematik von einer ungünstigen Rückfallprognose ausgegangen werden. Der Haft- grund der Wiederholungsgefahr ist damit zu bejahen. Es droht der Verlust einer Be- lastungszeugin, wodurch das Berufungsverfahren aufgrund des befürchteten schweren Delikts gefährdet ist. Die Aufrechterhaltung der Haft rechtfertigt sich folg- lich auch mit Blick auf das Berufungsverfahren. 9 7. 7.1 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmass- nahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeur- teilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen- den Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Liegt bereits ein richterlicher Ent- scheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1). 7.2 Ersatzmassnahmen, welche die Kollusions- oder Wiederholungsgefahr ausrei- chend zu bannen vermögen, sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf die Vorgeschichte und die Beziehungsdynamik ist nicht erkennbar, inwiefern ein Kontaktverbot den Beschwerdeführer abhalten sollte, sich dem Opfer zu nähern. Die sozialen Kontak- te konnten die Tat nicht verhindern und es ist nicht erkennbar, inwiefern sie aktuell hinreichend stabilisierend wirken könnten, um von einer deutlichen Minderung der Wiederholungs- oder Kollusionsgefahr auszugehen. 7.3 Mit der Belassung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft bis am 7. Januar 2022 droht nach wie vor keine Überhaft. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils insgesamt 531 Tage in Untersuchungs- resp. Sicher- heitshaft. Verurteilt wurde er nun zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Zwar hat er Berufung angemeldet. Ungeachtet dessen ist im Fall einer rechtskräftigen Verur- teilung (der Beschwerdeführer bestreitet die Schüsse nicht) mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen; er selbst beantragte eine Freiheitsstrafe von vier Jah- ren. Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Derartiges wird denn auch nicht vom Beschwerdeführer vorgebracht. Die vom Regionalgericht vorgenommenen Verlängerung der Sicherheitshaft bis am 7. Januar 2022 erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht – die zuständige Berufungskammer – am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdever- fahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D.________ (per Einschrei- ben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (per Einschrei- ben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der 2. Strafkammer, Oberrichter E.________ (SK 21 487– per Kurier) - den Straf- und Zivilklägerinnen, beide a.v.d. Rechtsanwältin Dr. F.________ (per B-Post) Bern, 2. November 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11 12