Er durfte beim gewählten Setting augenscheinlich darauf hoffen, gegen Weisungen verstossen zu können, ohne dabei erwischt zu werden. Seine Flucht vor der Polizei ist vor diesem Hintergrund nach Ansicht der Beschwerdekammer insbesondere mit seiner Interessenlage zu erklären, dass er nicht von dieser erkannt werden wollte, da dies unweigerlich mit einer weiteren Verschärfung der Bewährungsauflagen verbunden gewesen wäre, wie man sie ihm bereits am 26. Juli 2021 angekündigt hatte. Gestützt auf die Rückmeldungen der Mitarbeiter der BVD und der Stiftung D.__