Dem dargelegten Therapieverlauf ist vielmehr zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bereits in der JVA G.________(Ort) ab dem 16. April 2018 teil- und unbegleitete Ausgänge zugestanden wurden; ab dem 19. Oktober 2018 erhielt er selbständige Tagesurlaube und es wurde die Verlegung in eine geeignete offene Nachfolgeinstitution bewilligt. Aus dieser Zeit sind keine Rückfälle aktenkundig. Gleiches gilt für die anfängliche Zeit in der Stiftung D.________; vielmehr wurden dem Beschwerdeführer aufgrund seines guten Verhaltens bis Anfang September 2020 stets Lockerungen gewährt.