Die bei ihnen bereits vorbereitete Ausschreibung des Beschwerdeführers würde durch die diensthabende Wohnheim-Betreuung sofort ausgelöst. Das Zimmer des Beschwerdeführers sei auf Ende November 2021 gekündigt worden, man würde ihm aber im Falle einer Entlassung zuhanden der Stiftung D.________ den Vorrang geben, da es mit ihm sehr gut gelaufen sei. 4.7 Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit erneut ein Auto lenken würde (Art. 95 Abs. 1 SVG), ist augenscheinlich; dabei handelt es sich grundsätzlich um keine Straftat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst.