der Beschwerdeführer sei engmaschiger betreut worden als in der Zeit ab dem 11. April 2019 und es wären auch noch weitere Verschärfungen möglich gewesen. Die Werkstatt, in welcher der Beschwerdeführer arbeite, befinde sich vis-à-vis der Wohngruppe F.________ (ca. 50 Meter entfernt) auf dem Wohnheim-Areal. Er könne während der Arbeitszeit das Gelände verlassen, was er aber in den letzten Monaten auf der Wohngemeinschaft nicht gemacht habe. Er komme während der Pausenzeit (2x30 Minuten) immer in die Wohngemeinschaft, um seinen Kaffee zu trinken.