__ gut gemeistert und gezeigt, dass er auch im anspruchsvollen Rahmen des WAEX bestehen und mit mehr Freiheiten umgehen könne. Er wurde deshalb gemäss Verfügung vom 18. Dezember 2019 mit Gültigkeit ab dem 2. Dezember 2019 bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug entlassen, mit der Weisung, weiterhin in der Stiftung D.________ zu verbleiben und eine sinnstiftende Tagesstruktur (mit Beschäftigung) aufrechtzuerhalten. Ein Wechsel der Unterbringungs- und/oder Arbeitssituation dürfe ausschliesslich in Rücksprache mit der Fallführung Bewährungshilfe vorgenommen werden.